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Alles, was Sie über Vertragsstrafen auf Privatparkplätzen wissen müssen

Wer in Deutschland unbefugt auf einem Privatparkplatz parkt, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen. Dieser Leitfaden gibt den Überblick: was eine Vertragsstrafe ist, worin sie sich vom Bußgeld unterscheidet, wer sie verlangen darf und was Autofahrer tun können, wenn sie eine erhalten.

Voll belegter Kundenparkplatz vor einem EinkaufszentrumRecht & Praxis3 Min. Lesezeit

Überblick.

Wer in Deutschland unbefugt auf einem Privatparkplatz parkt, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen. Dieser Leitfaden gibt den Überblick: was eine Vertragsstrafe ist, worin sie sich vom Bußgeld unterscheidet, wer sie verlangen darf und was Autofahrer tun können, wenn sie eine erhalten.

Inhalt
  1. 1. Was ist eine Vertragsstrafe auf dem Privatparkplatz?
  2. 1.1 Unterschied zwischen Vertragsstrafe und Bußgeld
  3. 2. Wer darf eine Vertragsstrafe verlangen, und wie hoch darf sie sein?
  4. 3. Was können Sie tun, wenn Sie eine Vertragsstrafe erhalten haben?
  5. Fazit

Dieser Leitfaden bündelt das Wichtigste zur Vertragsstrafe auf Privatparkplätzen in Deutschland: was sie ist, wie sie sich von einem Bußgeld unterscheidet, wer sie verlangen darf und was Sie tun können, wenn Sie selbst eine erhalten haben.

1. Was ist eine Vertragsstrafe auf dem Privatparkplatz?

Wer ohne Erlaubnis auf einem fremden Privatparkplatz parkt, stört den Besitz des Berechtigten. Rechtlich ist das verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Ist der Parkplatz entsprechend beschildert, kommt durch das Abstellen des Fahrzeugs zudem ein Nutzungsvertrag zustande – so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19). Die auf dem Schild genannten Bedingungen gelten dann für den Parkenden.

Teil dieser Bedingungen ist in der Regel eine Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB): ein Betrag, der fällig wird, wenn gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen wird – etwa durch Parken ohne Berechtigung. Sie wird nicht von einer Behörde, sondern vom Eigentümer, Mieter oder Betreiber des Parkplatzes bzw. von einem beauftragten Dienstleister geltend gemacht.

1.1 Unterschied zwischen Vertragsstrafe und Bußgeld

Im öffentlichen Verkehrsraum ist Falschparken eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO. Zuständig sind dort das Ordnungsamt bzw. die Polizei, die Verwarnungs- oder Bußgelder verhängen.

Auf Privatgrund – etwa auf Firmenparkplätzen, Kundenparkplätzen oder Stellplätzen von Wohnanlagen – ist das Ordnungsamt in der Regel nicht zuständig. Die Durchsetzung ist grundsätzlich Sache des Berechtigten und erfolgt zivilrechtlich. Die Vertragsstrafe ist also kein staatliches Bußgeld, sondern eine vertragliche Forderung. Nur in Notfällen, etwa bei einer blockierten Feuerwehrzufahrt, sollte sofort die Polizei unter 110 verständigt werden.

2. Wer darf eine Vertragsstrafe verlangen, und wie hoch darf sie sein?

Verlangen kann sie grundsätzlich derjenige, der über den Parkplatz verfügt und die Nutzungsbedingungen aufgestellt hat – also Eigentümer, Mieter, Hausverwaltung oder Betreiber. Häufig wird die Forderung an einen spezialisierten Dienstleister abgetreten (§§ 398 ff. BGB), der sie dann im eigenen Namen durchsetzt.

Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht. Weil die Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (§§ 305 ff. BGB), muss der Betrag angemessen sein; unangemessen hohe Beträge können unwirksam sein (§ 307 BGB). Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein erhöhtes Parkentgelt von 30 €. Mehr zur Frage der zulässigen Höhe lesen Sie in unserem Beitrag Wie hoch darf eine Vertragsstrafe wegen Falschparkens sein?

3. Was können Sie tun, wenn Sie eine Vertragsstrafe erhalten haben?

Prüfen Sie zunächst, ob die Forderung berechtigt ist. Es kommt vor, dass Schilder übersehen werden oder jemand versehentlich auf Privatgrund parkt. Bevor Sie widersprechen, stellen Sie sicher, dass:

  • Ihr Fahrzeug am betreffenden Ort tatsächlich nicht parken durfte.
  • es sich wirklich um Ihr Fahrzeug handelt (Kennzeichen, Ort, Zeit).
  • Sie bei Parkscheinautomat oder Park-App alles korrekt erledigt haben, einschließlich der Eingabe des richtigen Kennzeichens und der richtigen Zone.
  • an der Einfahrt ein gut sichtbares Schild auf die Bedingungen hingewiesen hat – denn nur dann werden diese wirksam.

Wichtig für Halter: Wer bestreitet, selbst gefahren zu sein, muss nach der Rechtsprechung des BGH darlegen, wer als Fahrer in Betracht kommt. Sonst haftet er in der Regel selbst.

Kommen Sie nach Prüfung der Fakten zu dem Schluss, dass die Forderung unberechtigt ist, finden Sie auf dem Hinweiszettel oder im Schreiben die Kontaktangaben für einen Widerspruch. Fügen Sie alle Belege bei, die Ihren Standpunkt stützen.

Fazit

Die Vertragsstrafe ist für Eigentümer und Betreiber von Privatparkplätzen ein wirksames Mittel gegen unbefugtes Parken – ganz ohne Ordnungsamt. Voraussetzung sind eine deutlich sichtbare Beschilderung mit den Nutzungsbedingungen und ein angemessener Betrag. Wer als Autofahrer eine Vertragsstrafe erhält, sollte die Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls begründet widersprechen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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