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Wie hoch darf eine Vertragsstrafe wegen Falschparkens sein?

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe für unbefugtes Parken auf Privatgrund in Deutschland sein? Erfahren Sie, woran sich die Angemessenheit bemisst, welche Kosten nicht ersatzfähig sind und wie Sie Ihre Forderung rechtssicher durchsetzen.

Verärgerte Geschäftsfrau auf einem voll belegten FirmenparkplatzRecht & Praxis3 Min. Lesezeit

Überblick.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe für unbefugtes Parken auf Privatgrund in Deutschland sein? Erfahren Sie, woran sich die Angemessenheit bemisst, welche Kosten nicht ersatzfähig sind und wie Sie Ihre Forderung rechtssicher durchsetzen.

Inhalt
  1. Rechtslage: kein Bußgeld, sondern eine vertragliche Forderung
  2. Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
  3. Was nicht über die Vertragsstrafe hinaus verlangt werden kann
  4. So machen Sie Ihre Forderung rechtssicher
  5. Durchsetzung in der Praxis
  6. Fazit: fairer Betrag mit Augenmaß

Fahrzeuge, die ohne Berechtigung auf privaten Parkplätzen oder Firmengeländen abgestellt werden, sind für Eigentümer, Vermieter und Unternehmen ein bekanntes Ärgernis. Mit einer Vertragsstrafe lässt sich dagegen vorgehen. Doch wie hoch darf dieser Betrag überhaupt sein – und wo liegt die Grenze zwischen berechtigter Forderung und Übertreibung?

Rechtslage: kein Bußgeld, sondern eine vertragliche Forderung

Im Unterschied zu einem Bußgeld im öffentlichen Verkehrsraum beruht die Vertragsstrafe nicht auf öffentlichem Recht, sondern auf dem Zivilrecht. Wer auf einem entsprechend beschilderten Privatparkplatz parkt, schließt einen Nutzungsvertrag (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19). Die Vertragsstrafe für Verstöße ist Teil dieser Bedingungen (§§ 339 ff. BGB).

Entscheidend für die Höhe: Die Nutzungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Sie unterliegen damit einer Inhaltskontrolle – unangemessen hohe Beträge können nach § 307 BGB unwirksam sein.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Einen gesetzlich festgelegten Betrag gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Vertragsstrafe angemessen ist; das ist im Einzelfall zu prüfen. Einen Anhaltspunkt aus der Rechtsprechung gibt es dennoch: Im vom BGH 2019 entschiedenen Fall ging es um ein erhöhtes Parkentgelt von 30 €.

Wer deutlich höher greift, riskiert, dass die Klausel als unangemessen bewertet wird und die Forderung insgesamt scheitert.

Was nicht über die Vertragsstrafe hinaus verlangt werden kann

Neben der Vertragsstrafe kommen Schadensersatzansprüche in Betracht – aber nicht beliebige:

  • Abschleppkosten: Wird das Fahrzeug abgeschleppt, muss der Verantwortliche die Kosten als Schadensersatz tragen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08), allerdings nur in ortsüblicher Höhe.
  • Parkraumüberwachung: Kosten der allgemeinen Parkraumüberwachung sind nicht ersatzfähig (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13). Sie lassen sich also nicht einfach auf einzelne Falschparker umlegen.

So machen Sie Ihre Forderung rechtssicher

Beschilderung: Ein gut sichtbares Schild an der Einfahrt mit den Nutzungsbedingungen und der Höhe der Vertragsstrafe ist Voraussetzung dafür, dass die Bedingungen überhaupt wirksam werden. Passende Schilder finden Sie unter Parkschilder.

Lückenlose Dokumentation: Fotos vom Fahrzeug, vom Kennzeichen und vom Schild sowie eine genaue Zeitangabe gehören dazu. Den Halter können Sie bei berechtigtem Interesse über eine Halterauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt ermitteln (§ 39 StVG).

Angemessenheit wahren: Orientieren Sie sich an einem maßvollen Betrag. Eine überzogene Forderung schwächt Ihre Position – auch wenn der Verstoß eindeutig war.

Durchsetzung in der Praxis

Viele Eigentümer und Besitzer scheuen den Aufwand oder den direkten Konflikt mit dem Falschparker. Hier springen spezialisierte Anbieter wie FalschParker.io ein: Mit FalschParker scannen Sie das Kennzeichen, machen ein Foto und bestätigen den Standort. FalschParker übernimmt anschließend den Vertragsstrafe-Prozess und das Inkasso; die Forderung treten Sie dafür digital per Abtretungserklärung in der App ab. Mehr dazu unter Vertragsstrafe.

Fazit: fairer Betrag mit Augenmaß

Die Vertragsstrafe ist ein legitimes Mittel gegen unbefugtes Parken – aber nur, solange sie angemessen bleibt. Eine feste Obergrenze gibt es nicht; im vom BGH entschiedenen Fall waren es 30 €. Klare Beschilderung, saubere Dokumentation und ein maßvoller Betrag sind die beste Grundlage dafür, dass die Forderung Bestand hat. So bleibt die Vertragsstrafe, was sie sein soll: eine faire Konsequenz, kein überzogener Strafzettel.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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